Ferner ergab die Beweiswürdigung, dass der Handel mit Kokain auch im Sinne eines Berufes ausgeübt wurde: Der Verkauf des Kokains stellte die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten dar. Der Beschuldigte erwirtschaftete gemeinsam mit D.________ rund CHF 34'500.00 und damit einen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erheblichen Gewinn (zur Anrechnung des gesamten Umsatzes der Bande vgl. den von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 147 IV 167 vom 11. März 2021 [pag.