a BetmG erfüllt. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt arbeiteten der Beschuldigte und D.________ bei gemeinsamer Anwesenheit in E.________ betreffend Kokainhandel zusammen. Sodann betrieb der jeweils alleine in der Schweiz Anwesende den Handel mit Kokain auch stellvertretend für den Abwesenden. Der Beschuldigte und D.________ handelten somit bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Ferner ergab die Beweiswürdigung, dass der Handel mit Kokain auch im Sinne eines Berufes ausgeübt wurde: Der Verkauf des Kokains stellte die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten dar.