Auch für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1120, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 gemeinsam mit D.________ eine Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 1’200 Gramm reinen Kokains (Reinheitsgehalt von 59%) an unbekannte Abnehmer veräusserte. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Objektiv ebenso erfüllt ist sodann Art. 19 Abs. 1 lit.