Bemühungen seinerseits, einen legalen Status zu erwerben, waren zu keiner Zeit ersichtlich. Zudem kann ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Schweiz lediglich zum Zweck des Drogenhandels a priori nicht erlaubt sein, was auch dem Beschuldigten (als angeblichen Tourist) klar gewesen sein muss. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vom 23. Januar 2020 ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung