Für die Kammer ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, anfangs 2019 in der Schweiz gewesen zu sein, gestützt auf die von ihm vorgenommenen Geldüberweisungen, die Fotoaufnahme des Weinkartons am 15. März 2019 sowie das Flugticket von R.________ nach Zürich am 28. Mai 2019 erstellt, dass sich der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum in der Schweiz aufhielt. Dem Beschuldigten war sodann bewusst, dass er sich über die bewilligungsfreie Zeit von 90 Tagen hinaus in der Schweiz aufhielt: Bemühungen seinerseits, einen legalen Status zu erwerben, waren zu keiner Zeit ersichtlich.