Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnten die angeklagten Zeitfenster anhand der Akten denn auch wie folgt verifiziert werden (pag. 1118, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den Auskünften der Geldüberweisungsinstitute hat der Beschuldigte 1 am 07.01.2019, 29.01.2019, 21.02.2019 sowie am 26.02.2019 von der Schweiz aus Geld ins Ausland verschickt (pag. 313). Hierfür muss sich der Beschuldigte 1 zweifellos in der Schweiz aufgehalten haben. Ausserdem konnte die Polizei auf dem Handy des Beschuldigten 1 eine Aufnahme desselben Weinkar-