Die Anklageschrift vom 23. Januar 2020 wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 und vom 28. Mai 2019 bis am 25. Juni 2019 in der Schweiz aufgehalten (pag. 819), woraus sich die mit Blick auf die rechtliche Würdigung relevante Aufenthaltsdauer ergibt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnten die angeklagten Zeitfenster anhand der Akten denn auch wie folgt verifiziert werden (pag.