Die von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände, die Anklageschrift halte nicht fest, wann der Beschuldigte in die Schweiz eingereist und wann er wieder ausgereist sei, in welchem Umfang Art. 115 Abs. 1 AIG somit verletzt sei und dass die Vorinstanz ohne jeglichen Beweis davon ausgehe, der Beschuldigte sei am 1. Januar 2019 in die Schweiz gekommen, treffen nicht zu (vgl. pag. 1325). Die Anklageschrift vom 23. Januar 2020 wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 und vom 28. Mai 2019 bis am 25. Juni 2019 in der Schweiz aufgehalten (pag.