Es hat gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D.________ sein Einkommen aus dem Drogenhandel generierte und im Anschluss jeweils kleinere Beträge an verschiedene Empfänger ins Ausland überwies. Was die Gesamtsumme anbelangt, kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie Ziff. 8.4.1.3 hiervor verwiesen werden (pag. 1113 f., S. 43 f. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung i.V.m. der Übersicht gemäss pag. 1115, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).