Die EUR 4’000.00 wurden dem Beschuldigten zudem auch gar nicht angelastet: Die Vorinstanz bezweifelte in ihrer Urteilsbegründung zwar (berechtigterweise), dass der Beschuldigte mit EUR 4'000.00 in die Schweiz eingereist sei, nur um kurze Zeit später wieder einen Teil davon nach Nigeria zurückzuschicken, zog den Betrag aber dennoch zu seinen Gunsten von der Gesamtsumme ab (vgl. pag. 1113, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und Ziff. 8.4.1.3 hiervor). Es hat gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D.__