Zur Geldwäscherei brachte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (einzig) vor, es sei nicht abwegig, mit EUR 4'000.00 einzureisen und davon 18 Monate zu leben (pag. 1328 f.). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zwar keine Miete für seinen Aufenthalt an der F.________ in E.________ bezahlt haben will (pag. 479 Z. 152 ff.), ein monatliches Budget von knapp EUR 220.00 aber dennoch nicht realistisch ist, um in der Schweiz leben zu können. Die EUR 4’000.00 wurden dem Beschuldigten zudem auch gar nicht angelastet: