26 8.4.2 Geldwäscherei Was Anklagepunkt Ziff. 2 anbelangt kann einerseits vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz und andererseits auf jene unter vorangehender Ziff. 8.4.1 zum Drogenhandel verwiesen werden (vgl. pag. 1117 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Geldwäscherei brachte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (einzig) vor, es sei nicht abwegig, mit EUR 4'000.00 einzureisen und davon 18 Monate zu leben (pag.