1117, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte sich mit dem Handel von Drogen seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie(n) im Ausland finanzieren wollte, hat als erstellt zu gelten, hätte mit dem Export von Gebrauchtwaren – wenn überhaupt – doch nur ein bescheidenes Einkommen erzielt werden können (vgl. Ziff. 8.4.1.3 hiervor).