17 Z. 50 ff.) hat auch als erstellt zu gelten, dass der jeweils in der Schweiz Anwesende den Handel mit Kokain auch stellvertretend für den Abwesenden betrieb. Dafür spricht, wie bereits hiervor erwähnt, auch die Akzeptanz des Urteils durch D.________. 8.4.1.5 Zum Zweck des Kokainhandels Was den Zweck des Kokainhandels anbelangt, kann integral auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1117, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).