Mit der Vorinstanz ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte und D.________ bei gemeinsamer Anwesenheit in der Schweiz betreffend den Kokainhandel zusammenwirkten. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und D.________, wonach der Beschuldigte in der Wohnung geblieben sei, als D.________ abgereist sei (pag. 550 Z. 53 ff.) bzw. D.________ dem Beschuldigten gesagt habe, er solle in der Wohnung bleiben, damit diese bei seiner Rückkehr wieder zur Verfügung stehe (pag. 17 Z. 50 ff.) hat auch als erstellt zu gelten,