am 11. Juni 2019, vgl. pag. 250 und pag. 266), sie ihre SIM-Karten untereinander austauschten, die Erträge gemäss Drogenbuchhaltung im Verhältnis 40:60 aufgeteilt wurden und sowohl der Beschuldigte als auch D.________ von einer Person namens «S.________» Kokain erhalten haben wollen (vgl. die Ausführungen in Ziff. 8.3 hiervor betreffend den Beschuldigten; pag. 389 Z. 113 ff. und pag. 430 f. Z. 29 ff. betreffend D.________), rundet das Gesamtbild ab. Mit der Vorinstanz ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte und D.________ bei gemeinsamer Anwesenheit in der Schweiz betreffend den Kokainhandel zusammenwirkten.