Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich das Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ aus der Vielzahl der obgenannten Verflechtungen ergibt. Hinzu kommt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in deren gemeinsamem Zimmer eine nicht unerhebliche Menge an Kokain gefunden werden konnte. Dass sodann beide anfangs Juni 2019 vom selben Benutzer per WhatsApp eine Will- kommens-Nachricht erhielten («Wlc bck»; der Beschuldigte am 1. Juni 2019 und D.________ am 11. Juni 2019, vgl. pag.