worunter sich auch eine Überweisung in der Höhe von CHF 1'500.00 an L.________ befand, führte er aus, er erinnere sich, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle dieses Geld seiner Schwester schicken (pag. 1320 Z. 26 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sich D.________ und der Beschuldigte – zumindest aus Sicht des Ersteren – nicht gekannt haben wollen, erweist sich diese Erklärung als absolut unglaubhaft, ist doch kaum anzunehmen, dass D.________ einfach so der Schwester eines Fremden CHF 1'500.00 überwiesen hätte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich das Zusammenwirken des Beschuldigten und D.____