25 auffällig erscheint. Aus den Überweisungen an L.________ aus dem Gefängnis heraus kann der Beschuldigte deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass zudem auch D.________ Geld an L.________ überwies, kann kein Zufall sein. Oberinstanzlich behauptete D.________ auf Frage, wieso er L.________ Geld überwiesen habe erst, er habe ihr nie Geld überwiesen. Auf Vorhalt eines Auszugs der von ihm getätigten Überweisungen, worunter sich auch eine Überweisung in der Höhe von CHF 1'500.00 an L.___