Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte auch aus dem Gefängnis heraus noch Geld an L.________ überwies, was die von ihm bzw. seiner Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen auch beweisen (vgl. pag. 1289 ff.). Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung am 25. Juni 2019 merklich höhere Beträge an L.________ überwies, als dies während seiner Zeit im Gefängnis der Fall war, was zumindest