Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, wieso der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens keine Angaben zu ihr machen wollte. Die Verteidigung ihrerseits machte im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers geltend, L.________ bzw. die an sie getätigten Überweisungen könnten nicht als Beweis für das Vorliegen einer organisierten Bande herangezogen werden, weil der Beschuldigte auch aus dem Gefängnis heraus noch Überweisungen an sie getätigt habe, was untermaure, dass sie nichts mit dem Drogenhandel zu tun habe (pag. 1328). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte auch aus dem Gefängnis heraus noch Geld an L.______