Die Generalstaatsanwaltschaft führte dazu und mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2017 E. 1.4.2 aus, angesichts der belastenden Beweislage hätte seitens des Beschuldigten eine Erklärung zu L.________ erwartet werden dürfen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, dürfe – trotz Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten – mitberücksichtigt werden (pag. 1332). Diese Auffassung teilt die Kammer. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten handelt es sich bei L.________ um ein Familienmitglied (pag. 1325 Z. 15). Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, wieso der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens keine Angaben zu ihr machen wollte.