__ pflegten bzw. (hohe) Geldüberweisungen an sie tätigten. Zwar stellt dieser Umstand alleine – wie von der Verteidigung zu Recht angetönt – nicht das alles entscheidende Indiz für ein Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ dar, darf gleichzeitig aber auch nicht unerwähnt bleiben. Denn insbesondere der Beschuldigte wollte sich per se nicht den (einfachen) Fragen zu L.________ stellen, sondern wurde wütend oder frech, wenn man ihn darauf ansprach (vgl. bspw. pag. 552 Z. 130 ff. oder pag. 1325 Z. 15 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte dazu und mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/