Da Z.________ aber ebenfalls zu Protokoll gab, noch nie mit Kokain in Berührung gekommen zu sein, die durchgeführten Tests an Händen, Stirn und Fusssohlen allerdings ein positives Resultat auf Kokain anzeigten (pag. 322), ist auch seinerseits von reinen Schutzbehauptungen auszugehen und anzunehmen, dass er ebenfalls im Drogenhandel tätig war. Von gewichtiger Bedeutung ist schliesslich, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ Kontakt zu einer Person namens L.________ pflegten bzw. (hohe) Geldüberweisungen an sie tätigten.