zustellen, noch vor der polizeilichen Intervention zu flüchten. Für ein Zusammenwirken spricht auch die gemeinsame Verbindung des Beschuldigten und D.________ zu Z.________ (vgl. dazu vorab die Ausführungen der Vorinstanz gemäss pag. 1116, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung auf diesen angesprochen führte D.________ aus, Z.________ habe für ihn ein Flugticket gekauft und er habe ihm das Geld überwie-