Fakt ist, dass D.________ X.________ an dem Tag, als dieser angehalten wurde und im Rahmen dieser Anhaltung Kokain sichergestellt werden konnte, besuchen wollte und sofort kehrtmachte, als er die polizeiliche Intervention bei X.________ bemerkte (vgl. pag. 203). Gestützt darauf und in Anbetracht dessen, dass D.________ seine Bekanntschaft mit X.________ nur zögerlich preisgeben wollte, ist nicht davon auszugehen, dass die beiden lediglich wegen Getränken oder einer Wohnung in Kontakt standen (vgl. dazu auch die unglaubhaften Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1318 f. Z. 36 ff.). Andernfalls hätte weder Grund dazu bestanden, X.________ als Unbekannten dar-