Alle erwähnten Personen würden wie der Beschuldigte und D.________ aus demselben Dorf in Nigeria bzw. aus Spanien stammen. Dass es sich dabei um einen reinen Zufall handle, sei äusserst unwahrscheinlich (pag. 1116, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch für die Kammer sind diese Verflechtungen alles andere als zufällig. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf das äusserst unglaubhafte Aussageverhalten von D.________ betreffend X.________ hinzuweisen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juni 2019 sowie vom 19. September 2019 wollte er X.________ nicht kennen (pag. 390 Z. 187 f. und pag. 414 Z. 437 ff.).