es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 8.3. hiervor verwiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und D.________ aus dem gleichen Dorf in Nigeria stammen und in E.________ zudem gemeinsam ein Zimmer bewohnten, sind die widersprüchlichen und zurückhaltenden Aussagen beider ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie beim Verkauf von Kokain zusammenwirkten. Die Vorinstanz führte weiter zusammengefasst aus, dass sowohl beim Beschuldigten wie auch bei D.________ Verbindungen zu Personen bestanden hätten, die im Drogenhandel tätig seien, so etwa zu W.________, X.________ und Y.________. Alle erwähnten Personen würden wie der Beschuldigte und D.__