23 haben. Und schliesslich habe er angegeben, den Beschuldigten in der Schweiz wiedererkannt zu haben; der Beschuldigte habe in R.________ gewohnt und er [D.________] in V.________, wobei er jeweils nach R.________ gegangen sei (pag. 1115 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab D.________ erneut zu Protokoll, den Beschuldigten nicht aus Nigeria, sondern aus R.________ zu kennen (pag. 1317 Z. 13 ff.). Mit der Vorinstanz sind die widersprüchlichen und ständig geänderten Aussagen von D.________ auch für die Kammer unglaubhaft; es kann auf die Ausführungen unter Ziff.