der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Die Vorinstanz legte in ihrer Urteilsbegründung vorab ausführlich und zutreffend dar, der Beschuldigte habe von Anfang an angegeben, D.________ schon lange zu kennen, während Letzterer sein tatsächliches Verhältnis zum Beschuldigten nicht offenlegen wollte. Anfänglich habe D.________ behauptet, den Beschuldigten nicht bzw. nur flüchtig zu kennen. Er habe sich in der Wohnung befunden, als er selbst aus dem Ausland zurück in die Schweiz gekommen sei. Später habe er dann erklärt, er habe dem anderen Mann [dem Beschuldigten] die Wohnung übergeben, damit diese für ihn selbst reserviert bleibe.