Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, sind bei Bandenmässigkeit die jeweiligen Handlungen bzw. der jeweilige Besitz auch dem andern anzurechnen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 8.4.1.5 hiernach). Alles in allem haben der Beschuldigte und D.________ somit 1'807,8 Gramm reines Kokain besessen und verkauft bzw. Anstalten zum Verkauf getroffen. 8.4.1.5 Zum Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ finden sich ab pag. 1115 ff. bzw. S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.