Im Unterschied zum zitierten Urteil ist ein Abzug der möglichen Abweichung demnach nicht angezeigt. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Labor analysierten Werten um eine objektive Rechnung, die nicht von einem individuellen Abbau abhängig ist, wie es beispielsweise bei einer Blutalkoholauswertung bei einem Fahrzeuglenker der Fall sein kann. Zudem sind dem Beschuldigten auch jene 11 Gramm Kokaingemisch anzurechnen, die D.________ gehörten. Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, sind bei Bandenmässigkeit die jeweiligen Handlungen bzw. der jeweilige Besitz auch dem andern anzurechnen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff.