Ein solcher Abzug wurde im von der Verteidigung erwähnten Urteil vom 20. August 2019 (E. 1.2.1 und 1.3) vorgenommen, da sich die fragliche Menge genau an der Grenze zur qualifizierten Menge gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG befand und der Abzug damit eine direkte Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hatte. Für den vorliegenden Fall kann dieser Entscheid jedoch nicht herangezogen werden, zumal die hier zu beurteilende Menge weit über der Grenze zur mengenmässigen Qualifikation von 18 Gramm reinen Kokains liegt. Im Unterschied zum zitierten Urteil ist ein Abzug der möglichen Abweichung demnach nicht angezeigt.