Umstritten ist diesbezüglich, ob in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo diese Abweichung mit einem Abzug von 4 bzw. 4,5% zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Abzug wurde im von der Verteidigung erwähnten Urteil vom 20. August 2019 (E. 1.2.1 und 1.3) vorgenommen, da sich die fragliche Menge genau an der Grenze zur qualifizierten Menge gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG befand und der Abzug damit eine direkte Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hatte.