5 hiervor), sind die von der Vorinstanz errechneten Beträge und Mengen zu bestätigen. Insgesamt resultiert aufgrund der Rückrechnung gestützt auf die getätigten Geldwechsel und Geldüberweisungen somit eine Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemischs, die vom Beschuldigten sowie D.________ verkauft wurde. Unter Annahme des von der Vorinstanz angewendeten und nicht zu beanstandenden Reinheitsgrades von 59% resultiert eine Menge von insgesamt rund 1'200 Gramm reinen Kokains. Hinzu kommen 668,4 Gramm Kokaingemisch bzw. 607,8 Gramm reines Kokain, welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 beim Beschuldigten und D.________ sichergestellt werden konnte (pag.