Dabei ist zu beachten, dass bei Variante 1 eine wesentlich grössere Menge resultiert als bei Variante 2. Unabhängig von der Rückrechnungsmethode ist zu Gunsten der Beschuldigten der tiefste Reinheitsgrad (59%) anzunehmen. Anders als die Staatsanwaltschaft ist das Gericht der Auffassung, dass nicht einfach auf die Variante 1 abgestellt werden kann, bei welcher eine Menge von rund 5 kg resultieren würde, sondern die Rückrechnung detailliert zu erfolgen hat: Konkret sind die Beträge, welche ins Ausland überwiesen wurden, als Reingewinn zu betrachten; dieses Geld wurde – zumindest in der Schweiz – nicht für die Reinvestition für Drogenkäufe verwendet.