Zur detaillierten Berechnung hielt die Vorinstanz fest, was folgt (pag. 1114, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Polizei zufolge gibt es von diesen Geldbeträgen ausgehend nun zwei verschiedene Arten von Rückrechnungen: Entweder geht man davon aus, dass der errechnete Betrag den Gewinn aus dem Drogenhandel darstellt, oder, dass das Geld in den Drogenhandel reinvestiert wird. Dabei ist zu beachten, dass bei Variante 1 eine wesentlich grössere Menge resultiert als bei Variante 2. Unabhängig von der Rückrechnungsmethode ist zu Gunsten der Beschuldigten der tiefste Reinheitsgrad (59%) anzunehmen.