8.2 hiervor), wovon zu seinen Gunsten Einkünfte von CHF 1'800.00 und EUR 800.00 sowie Überweisungen von insgesamt CHF 2'397.00 abzuziehen seien (pag. 1113 ff., S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Gesamtdeliktssumme gemäss Vorinstanz beträgt demnach CHF 35'401.56. Nach Auffassung der Kammer hätten die von der Vorinstanz abgezogenen Beträge ebenso zum Gesamtdeliktsbetrag hinzugezählt werden können, zumal weder der Beschuldigte noch D.________ eine (plausible) Einkommensquelle aufzuzeigen vermochten