8.2 hiervor) ab mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Geld deliktischen Ursprungs handle. Dasselbe gelte sodann in Bezug auf die Beträge, die dem Beschuldigten während seines Aufenthaltes in der Schweiz zugegangen seien, insgesamt also CHF 1'547.00; auch diese seien von der Gesamtsumme in Abzug zu bringen. In Bezug auf D.________ führte die Vorinstanz aus, dieser habe insgesamt CHF 32'187.72 überwiesen bzw. gewechselt (vgl. ebenfalls Ziff. 8.2 hiervor), wovon zu seinen Gunsten Einkünfte von CHF 1'800.00 und EUR 800.00 sowie Überweisungen von insgesamt CHF 2'397.00 abzuziehen seien (pag.