1.2 der Anklageschrift als erwiesen zu erachten sei, nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte traf hinsichtlich der aufgefundenen Menge Kokaingemischs, mithin 886,4 Gramm (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.4.1.3), Anstalten zur Veräusserung. 8.4.1.3 Drogenmenge und Reinheitsgrad Was die Drogenmenge und den Reinheitsgrad anbelangt, kann den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht gänzlich gefolgt werden. Konkret ging sie zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass dieser mit EUR 4'000.00 in die Schweiz einreiste und zog diesen Betrag vom Gesamtdeliktsbetrag (CHF 14'143.21, vgl. Ziff. 8.2 hiervor)