Die Kammer folgt sodann der vorinstanzlichen Haltung, wonach auch die Buchhaltungen, die auf dem Handy des Beschuldigten gefunden werden konnten, und die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Utensilien wie das Verpackungsmaterial sowie eine Waage nicht anders denn als weitere Indizien für die Veräusserungsabsicht gewertet werden können. D.________ gab immerhin zu, eine kleine Menge an Drogen selbst gestreckt zu haben (pag. 430 Z. 43 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, wonach das Beweisergebnis gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift als erwiesen zu erachten sei, nicht zu beanstanden.