8.3 hiervor). Auch der spätere Vorwand, wonach «S.________» das Telefon nicht abgenommen habe (pag. 541 Z. 247 ff.), erscheint vor dem Hintergrund, dass dieser ihm eben erst rund ein Kilogramm Kokain zur Aufbewahrung überreicht hatte, unlogisch und schlicht absurd. Die Kammer folgt sodann der vorinstanzlichen Haltung, wonach auch die Buchhaltungen, die auf dem Handy des Beschuldigten gefunden werden konnten, und die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Utensilien wie das Verpackungsmaterial sowie eine Waage nicht anders denn als weitere Indizien für die Veräusserungsabsicht gewertet werden können.