216 ff.) – denn auch kaum erklären. Überhaupt wäre naheliegender gewesen, dass der Beschuldigte – hätte er sich denn tatsächlich in einem «state of shock» befunden – die Drogen einfach im Paket belassen und versucht hätte, sie so schnell wie möglich wieder loszuwerden. Zu Letzterem betonte die Vorinstanz zu Recht, es sei widersprüchlich, wenn