Gegen ein blosses Aufbewahren spricht denn auch, dass der Beschuldigte die Fingerlinge gemäss eigenen Angaben in Socken verpackte. An der oberinstanzlichen Einvernahme führte er dazu aus, er habe dies getan, weil er sich in einem «state of shock» befunden habe und nichts anderes zu tun gewusst habe, als das (pag. 1323 Z. 19 f.). Auf konkretere Nachfrage hin, wieso er die Fingerlinge nicht gleichmässig auf die Socken verteilt habe, wollte er sich nicht erinnern, wie das dort genau war und konnte somit keine plausible Antwort liefern.