1323 Z. 19 f.). Der Beschuldigte stellte damit im Berufungsverfahren nach wie vor in Abrede, die Drogen zwecks Weiterveräusserung bei sich aufbewahrt zu haben. Mit der Vorinstanz erweist sich seine Begründung, die Drogen lediglich aufbewahrt zu haben, auch für die Kammer als reine Schutzbehauptung. In erster Linie spricht – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – gegen diese Version, dass vom Beschuldigten ein Fingerabdruck auf einem (ungeöffneten) Fingerling gefunden werden konnte, was beweist, dass der Beschuldigte die Fingerlinge nicht nur aufbewahrte (vgl. pag.