__» entgegengenommen zu haben, um es vorübergehend aufzubewahren. Oberinstanzlich hielt der Beschuldigte an dieser Version fest, indem er ausführte, eine Person namens «S.________» habe ihn gefragt, ein Paket bei jemandem abzuholen und es für ihn dann aufzubewahren. Er habe nicht gewusst, was damit machen, weshalb er es [die Drogen] dort [in die Weinkiste] im Zimmer hingetan habe (pag. 1323 Z. 13 ff.). Es [die ihm überreichte Ware] sei nicht das gewesen, was er erwartet gehabt habe (pag. 1323 Z. 19 f.).