1.2 der Anklageschrift Mit Ziff. 1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann das Anstalten treffen zur Weiterveräusserung von 886,4 Gramm Kokaingemisch vorgeworfen. Dazu kann vorab auf die ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1108 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hielt zutreffend fest, der Beschuldigte habe bereits in der ersten Einvernahme gestanden, das anlässlich der Haudurchsuchung vom 25. Juni 2019 sichergestellte Kokain von einem «S.________» entgegengenommen zu haben, um es vorübergehend aufzubewahren.