19 anwaltschaft erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch für die Kammer insgesamt als wenig überzeugend, vage und widersprüchlich, mithin unglaubhaft (vgl. pag. 1331 sowie pag. 1332). Die Kammer erachtet gestützt auf diese Ausführungen als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während seines Aufenthaltes in der Schweiz dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln wie in Ziff. 1.1 der Anklageschrift umschrieben nachging. 8.4.1.3 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift Mit Ziff.