Diese Umstände dürfen somit als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte im Drogenhandel tätig war. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ergeben die objektiven Beweismittel auch für die Kammer im Ergebnis ein schlüssiges Gesamtbild. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermögen daran weder die im Vor- bzw. Hauptverfahren gemachten noch die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten etwas zu ändern. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1107 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die Vorbemerkungen unter Ziff. 8.3. hiervor verwiesen werden. Mit der Generalstaats-