Zudem lässt sich mit der Erklärung des Beschuldigten auch kaum in Einklang bringen, dass die Rufnummern gemäss der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nur für kurze Zeit in Gebrauch und überdies auf wildfremde Namen eingelöst waren. Hinzu kommt, dass die Rufnummer ________ erst im einen Telefon von D.________ und dann ins andere eingesetzt wurde. Vorab war die Nummer jedoch auch noch in zwei weiteren Telefonen eingelegt worden, was ebenfalls einer bekannten Vorgehensweise im Drogenhandel entspricht. Diese Umstände dürfen somit als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte im Drogenhandel tätig war.